Spezifische Straftaten näher erklärt

Hausfriedensbruch

§123 Strafgesetzbuch beschreibt den Hausfriedensbruch. Man kann sich diesen auf zweivverschiedene Arten und Weisen zu Schulden kommen lassen: man begibt sich auf ein befriedetes Gelände/ in einen Raum, der einer anderen Person gehört, oder aber man entfernt sich auch auf Aufforderung einer dazu berechtigten Person hin nicht von einem solchen Privatgelände. Es ist hierbei umstritten, ob z.B. Schilder auf einem Erdwall ausreichen, um das Gelände als umfriedet zu bezeichnen. Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt, das heißt, er wird nur strafrechtlich verfolgt, wenn der*die Besitzer*in des Geländes dies verlangt. Die maximale Strafe beträgt ein Jahr Freiheitsentzug.
Teils wird Hausfriedensbruch von Unternehmen wie RWE als Grundlage genutzt, um auch zivilrechtliche Schritte zu unternehmen, also z.B. die Unterschrift einer
Unterlassungsverpflichtungserklärung zu verlangen. Dabei handelt es sich aber um ein vollständig von den strafrechtlichen Prozessen, die ein Hausfriedensbruch nach sich ziehen kann, separiertes Verfahren.

Was hat es in den Verhandlungen zu Hausfriedensbruch-Vorwürfen damit auf sich, dass es immer wieder um Erdwälle u.ä. geht? Nach §123 Strafgesetzbuch (Hausfriedensbruch) kanneine Person dann belangt werden, wenn sie sich auf Privatgelände begibt – entweder muss sie sich trotz der Aufforderung einer dazu berechtigten Person nicht von dort entfernen, oder aber das Gelände war von vornherein ganz klar als privat zu erkennen (durch „Umfriedung“, also zum Beispiel einen Zaun). Ob in größeren Abständen angebrachte Schilder und Flatterbänder, die durchaus zu übersehen sind, oder eben möglicherweise nicht durchgängige
Erdwälle als erkennbare Umfriedung ausreichen, ist aber juristisch stark umstritten.

In den meisten Verfahren wegen Hausfriedensbruch im Tagebau konnte keine vollständige Umfriedung des Tagebaus nachgewiesen werden, es erfolgten etliche Freisprüche und Einstellungen.

Landfriedensbruch

– klingt erst einmal ähnlich wie Hausfriedensbruch und kann mit diesem auch gemeinsam verfolgt werden, unterscheidet sich aber doch recht stark von ihm: §125 Strafgesetzbuch beschreibt, dass Personen, die aus einer Menschenmenge heraus die öffentliche Sicherheit gefährden, oder an einer Zusammenrottung, von der Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Dinge begangen werden (z.B. Körperverletzung, Sachbeschädigung), des Landfriedensbruchs schuldig sind. Bei einer Verurteilung kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren drohen.