Begriffe aus dem Strafrecht

Einstellung – mit und ohne Auflagen

Eine Einstellung des Verfahrens ist nicht das selbe wie ein Freispruch! Ein Verfahren kann aus verschiedenen Gründen und auf viele verschiedene Arten eingestellt werden, zu den häufigsten gehören:
1. Wegen „Geringfügigkeit“, das angeklagte Vergehen ist also der Einschätzung des Gerichts nach nicht wichtig/schwerwiegend genug, um einen Prozess bis zum Urteilsspruch zu führen („Bagatelldelikt“). Es kann auch bereits bevor es zum Prozess kommt zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit kommen. (§ 153 StPO)
2. wenn nicht genügend Beweise gegen die*den mutmaßlichen Täter*in vorliegen bzw. diese*r nicht ermittelt werden kann. (§170 Abs. 2 StPO)

Einstellungen können mit oder ohne Auflagen erfolgen – teils verhängt das Gericht Auflagen, oft in Form einer Geldzahlung an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Organisation. Es handelt sich also nicht um eine Geldstrafe, sondern wird als „freiwillige Zahlung“ verkauft. Es ist hier weder die Schuld, noch die Unschuld der*des Angeklagten bewiesen, die Person ist also nicht freigesprochen, sondern die angeklagte Straftat wird schlicht nicht weiter verfolgt.
Manchmal nutzt das Gericht diese Option, wenn es in der Prozessführung nicht wirklich weiter kommt (z.B. fehlende Beweise), der*die Angeklagte aber auch nicht ganz ungeschoren davonkommen soll.
Eine Einstellung ist nur bei sogenannten Vergehen möglich, wenn also auf die angeklagte Straftat weniger als „mindestens ein Jahr Freiheitsentzug“ steht.

Vertagung

Gerichtsprozesse haben ein „Ziel“, mit dem sie bei einem jeweiligen Termin eigentlich enden sollten. Wird ein Gerichtstermin aus irgendeinem Grund vorzeitig beendet, dann wird ein neuer Fortsetzungstermin festgesetzt. Gründe können beispielsweise verschiedene Anträge sein, über die vor der Fortführung erst entschieden werden muss. So kommt es dazu, dass auch bei Verfahren, für die eigentlich nur ein Verhandlungstag angesetzt war, plötzlich doch mehrere Termine anstehen.

Berufung vs. Revision

Eine Berufung ist ein Einspruch gegen ein gefälltes Urteil in erster Instanz (z.B. einem
Amtsgericht). Das Berufungsverfahren wird dann an einem höher angeordneten Gericht, der zweiten Instanz (z.B. einem Landgericht) geführt. Hierbei kann das Verfahren inhaltlich neu aufgerollt, neue Beweise eingebracht und in erster Instanz getroffene Beschlüsse angefochten werden, in der Hoffnung, dass die zweite Instanz anders entscheiden möge.
Eine Revision wäre dann der nächste Schritt – in dritter Instanz (in diesem Beispiel dann am Oberlandesgericht) kann ausschließlich die vorherige Urteilssprechung auf rechtliche Fehler überprüft werden. Inhaltlich wird das Verfahren aber nicht noch einmal angegangen.
In manchen Fällen kann die Berufung übersprungen werden. Bei vielen zivilrechtlichen
Prozessen ist eine Berufung gar nicht möglich, da das Verfahren wegen des hohen
angesetzten Streitwertes oder der hohen angesetzten Strafe direkt am Landgericht geführt wird.